§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Kundenkreis
Anbieter der Software "Kursplaner" und Vertragspartner des Kunden ist Peter Meißner, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung KI Hebel, Fuhsestraße 25, 38226 Salzgitter, Deutschland, E-Mail: info@der-kursplaner.de (nachfolgend "Anbieter").
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Software-Lizenzbedingungen (nachfolgend gemeinsam "Bedingungen") gelten für die entgeltliche, zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware sowie für die damit verbundenen Aktivierungs-, Aktualisierungs- und Sicherheitsleistungen des Anbieters.
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend "Kunde"). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Der Kunde bestätigt vor einer Onlinebestellung, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit oder als juristische Person des öffentlichen Rechts beziehungsweise öffentlich-rechtliches Sondervermögen schließt.
Sollte eine bestellende Person trotz der ausdrücklichen Beschränkung objektiv als Verbraucher handeln, werden zwingende Verbraucherschutzrechte durch die Bestätigung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen. Der Anbieter darf eine Bestellung ablehnen oder geeignete Nachweise verlangen, wenn die Unternehmereigenschaft nicht nachvollziehbar belegt ist.
Der reguläre Vertrieb auf Grundlage dieser Bedingungen ist auf Kunden mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland beschränkt. Lieferungen oder Nutzungsrechtseinräumungen für andere Staaten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
Abweichende Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Entgegennahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung zu Bedingungen des Kunden dar.
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere ein schriftliches Angebot des Anbieters oder eine ausdrücklich bestätigte Leistungsbeschreibung, haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Im Übrigen bilden die Bestellung oder das individuelle Angebot, die zugehörige Auftragsbestätigung und diese Bedingungen gemeinsam den Vertrag.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Software ist das Windows-Desktopprogramm "Kursplaner" einschließlich der vom Anbieter bereitgestellten Dokumentation und der zum vertragsgemäßen Betrieb erforderlichen Programmdateien.
Arbeitsplatzlizenz ist das Recht, die Software nach Maßgabe dieser Bedingungen auf genau einem lizenzierten Gerät zu installieren, zu aktivieren und zu nutzen.
Gerät ist ein einzelner physischer Windows-Rechner oder eine einzelne, abgeschlossene und dem Kunden dauerhaft zugeordnete virtuelle Windows-Instanz. Jede virtuelle Maschine, jeder virtuelle Desktop und jede vergleichbare Windows-Umgebung gilt unabhängig vom Hostsystem, einer identischen Geräte-ID oder einem identischen Systemabbild als eigenständiges Gerät. Gepoolte oder nicht persistente virtuelle Desktops sind keine zulässigen Geräte einer Arbeitsplatzlizenz.
Geräte-ID ist die von der Software oder dem Geräte-ID-Prüfer erzeugte technische Kennung, anhand derer der Lizenzschlüssel einem Gerät zugeordnet wird.
Hauptversion ist die durch die erste Ziffer der Versionsbezeichnung gekennzeichnete Produktgeneration. Bei der Versionsbezeichnung 1.0.9 ist die Hauptversion beispielsweise 1.x.
Sicherheitsunterstützungszeitraum ist der in § 10 geregelte Zeitraum, in dem der Anbieter Sicherheitslücken behandelt und erforderliche Sicherheitsaktualisierungen bereitstellt.
Aktivierungsservicezeitraum ist der in § 9 geregelte Zeitraum, in dem Erstaktivierungen, die erneute Ausstellung persönlicher Aktivierungslinks und berechtigte Ersatzaktivierungen geschuldet werden.
Berechtigte Nutzer sind Beschäftigte, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Kunden, soweit sie die Software ausschließlich für betriebliche Zwecke des Kunden und auf einem ordnungsgemäß lizenzierten Gerät verwenden.
§ 3 Vertragsgegenstand und Beschaffenheit der Software
Der Anbieter überlässt dem Kunden die in der Bestellung oder im individuellen Angebot bezeichnete Anzahl von Arbeitsplatzlizenzen für die Standardsoftware Kursplaner. Der bei Vertragsschluss auf der Produktseite, im Angebot und in der Dokumentation beschriebene Funktionsumfang bestimmt die vereinbarte Beschaffenheit.
Kursplaner unterstützt insbesondere die Planung und Dokumentation von Kursverläufen, Unterrichtseinheiten, Modulen, Unterrichtszeiten, Lehrkräften, Ferien, Feiertagen, Prüfungsterminen, Ausfällen, Vertretungen, Nachholterminen und Sonderterminen sowie die Erstellung der angebotenen PDF- und Excel-Ausgaben.
Die Software ist kein Teilnehmerverwaltungs-, Anwesenheitsverwaltungs-, Buchhaltungs-, Rechnungs- oder vollständiges ERP-System. Sie ersetzt weder eine fachliche, rechtliche oder steuerliche Prüfung noch die eigenverantwortliche Kontrolle von Kursdaten, Fristen, Unterrichtseinheiten, Ausgaben oder behördlichen Anforderungen.
Eine Gewähr dafür, dass ein bestimmter Bildungsträger, eine Behörde oder eine sonstige Stelle die mit der Software erzeugten Planungen, Berichte oder Ausgaben ohne eigene Prüfung anerkennt, wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich und individuell vereinbart wurde.
Die bei Vertragsschluss veröffentlichten Systemvoraussetzungen, insbesondere die unterstützten Windows-Versionen und erforderlichen Benutzer- beziehungsweise Administratorrechte, sind Bestandteil der vereinbarten Einsatzumgebung. Der Kunde prüft vor Vertragsschluss, ob seine Umgebung diese Voraussetzungen erfüllt.
Die Software speichert Kursdaten grundsätzlich lokal. Soweit der Kunde eine eigene WebDAV- oder sonstige Drittanbieter-Infrastruktur einbindet, ist deren Bereitstellung, Konfiguration, Verfügbarkeit und Sicherheit nicht Gegenstand des Softwarevertrages.
Produktabbildungen und Beschreibungen dienen der Erläuterung. Unerhebliche gestalterische oder technische Abweichungen, die den vereinbarten Gebrauch nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
§ 4 Vertragsschluss
Die Darstellung der Software auf der Website ermöglicht dem Kunden die Abgabe einer Bestellung, stellt für sich allein jedoch noch kein bindendes Vertragsangebot des Anbieters dar.
Bei einer Onlinebestellung wählt der Kunde die gewünschte Lizenzanzahl, bestätigt seine Unternehmereigenschaft und die Geltung der bei der Bestellung verlinkten Fassung dieser Bedingungen und durchläuft anschließend den von Stripe bereitgestellten Bezahlvorgang. Mit dem abschließenden Auslösen der zahlungspflichtigen Zahlung gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab.
Der Anbieter nimmt das Vertragsangebot durch die Bereitstellung beziehungsweise Versendung des persönlichen Aktivierungszugangs oder durch eine ausdrückliche Bestellbestätigung an. Eine bloße technische Eingangs- oder Zahlungsbestätigung von Stripe stellt für sich allein noch keine Vertragsannahme dar. Der Kunde erhält die Bestelldaten sowie die für seinen Vertrag geltende Fassung dieser Bedingungen auf einem dauerhaften Datenträger oder als dauerhaft speicherbare Datei.
Kann eine bereits autorisierte oder eingezogene Zahlung ausnahmsweise keinem wirksamen Vertrag zugeordnet werden oder lehnt der Anbieter das Angebot aus einem sachlichen Grund ab, wird der vereinnahmte Betrag unverzüglich über das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel zurückerstattet.
Bei einem individuellen Angebot kommt der Vertrag durch fristgerechte Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Gibt der Kunde außerhalb des Onlinekaufs seinerseits eine Bestellung ab, kommt der Vertrag erst durch ausdrückliche Auftragsbestätigung des Anbieters oder durch Bereitstellung des Aktivierungszugangs zustande.
Vor Absenden einer Onlinebestellung kann der Kunde Eingabefehler erkennen und berichtigen. Vertragssprache ist Deutsch.
Der Anbieter ist berechtigt, Nachweise zur Unternehmereigenschaft oder zur Vertretungsberechtigung anzufordern, wenn daran begründete Zweifel bestehen.
§ 5 Preise, Kleinunternehmerregelung und Zahlung
Maßgeblich ist der im Bestellvorgang oder im individuellen Angebot ausgewiesene Gesamtpreis in Euro. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich um Endpreise.
Der Anbieter wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Umsatzsteuer wird daher nicht berechnet und nicht ausgewiesen. Rechnungen enthalten einen entsprechenden Hinweis.
Beim Onlinekauf über Stripe ist der Gesamtpreis unmittelbar im Bezahlvorgang zu entrichten. Es stehen die im Stripe-Bezahlvorgang angezeigten Zahlungsmittel zur Verfügung. Kommt der Vertrag nach Maßgabe von § 4 ausnahmsweise nicht zustande, gilt die Erstattungsregelung in § 4 Absatz 4.
Bei einem ausdrücklich vereinbarten Kauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern das individuelle Angebot keine abweichende Zahlungsfrist vorsieht.
Rechnungen dürfen elektronisch an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. Soweit der Kunde aufgrund besonderer Beschaffungsregeln ein bestimmtes zulässiges Rechnungsformat benötigt, hat er dies vor Vertragsschluss mitzuteilen und mit dem Anbieter abzustimmen.
Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Betrag dem vom Anbieter benannten Konto endgültig gutgeschrieben oder von Stripe endgültig als bezahlt bestätigt wurde.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Rechte des Anbieters. Dies umfasst insbesondere gesetzliche Verzugszinsen und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, die gesetzliche Verzugspauschale.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Gegenansprüche wegen Mängeln oder nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben unberührt.
Soweit nicht im individuellen Angebot abweichend vereinbart, ist der Anbieter berechtigt, Aktivierungsleistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.
§ 6 Bereitstellung, Download und Erstaktivierung
Der Installationsdatenträger wird elektronisch als Download bereitgestellt. Der Anbieter kann den Installer und einen Geräte-ID-Prüfer bereits vor Vertragsschluss zum Download anbieten; ein Nutzungsrecht an der freigeschalteten Software entsteht hierdurch nicht.
Nach bestätigtem Zahlungseingang erhält der Kunde an die angegebene E-Mail-Adresse einen persönlichen Link zu seinem Download- und Aktivierungsbereich. Dort kann er die angebotenen Installationsdateien abrufen, die Geräte-IDs übermitteln und bis zur gekauften Anzahl gerätebezogene Lizenzschlüssel erzeugen.
Für jede Arbeitsplatzlizenz ist eine eigene Geräte-ID erforderlich. Der Kunde ist für die Richtigkeit und vollständige Übermittlung der Geräte-ID verantwortlich.
Die vertragsgemäße Bereitstellung ist erfolgt, sobald dem Kunden der persönliche Aktivierungszugang so zur Verfügung gestellt wurde, dass er bei Angabe einer zutreffenden Geräte-ID den Lizenzschlüssel erzeugen und die Software nutzen kann. Verzögert sich die Schlüsselgenerierung allein deshalb, weil der Kunde keine oder eine unzutreffende Geräte-ID übermittelt, liegt keine Verzögerung des Anbieters vor.
Der Kunde hat eine funktionsfähige E-Mail-Adresse anzugeben, den Eingang der Aktivierungsnachricht zu überwachen und auch den Spam-Ordner zu prüfen. Bleibt die Nachricht trotz bestätigter Zahlung aus, informiert er den Anbieter zeitnah unter info@der-kursplaner.de.
Ein persönlicher Aktivierungslink ist aus Sicherheitsgründen technisch für 365 Tage ab Ausstellung gültig. Innerhalb des Aktivierungsservicezeitraums nach § 9 wird für bestehende, noch nicht vollständig genutzte Lizenzansprüche auf Anfrage kostenlos ein neuer Aktivierungslink ausgestellt.
Aktivierungslinks und Lizenzschlüssel sind vertrauliche Zugangsdaten. Der Kunde schützt sie vor dem Zugriff unbefugter Personen. Handlungen berechtigter Nutzer und sonstiger Personen, denen der Kunde den Zugriff ermöglicht, werden dem Kunden zugerechnet, soweit er dies zu vertreten hat.
Für Käufe auf Rechnung kann im individuellen Angebot vereinbart werden, dass der Aktivierungszugang bereits vor Zahlungseingang bereitgestellt wird. Ohne eine solche Vereinbarung gilt Absatz 2 erst nach vollständiger Zahlung.
§ 7 Einräumung und Umfang der Nutzungsrechte
Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde für jede erworbene Arbeitsplatzlizenz ein einfaches, räumlich auf die nach diesen Bedingungen zulässige Nutzung beschränktes und zeitlich unbefristetes Recht, die erworbene Hauptversion der Software für eigene betriebliche Zwecke auf höchstens einem Gerät gleichzeitig zu installieren, zu laden, anzuzeigen, auszuführen und zu nutzen. Die technische Gerätebindung dient der Durchsetzung dieser mengenmäßigen Beschränkung und schließt einen nach § 9 zulässigen Rechnerwechsel oder eine gesetzlich zulässige Übertragung nicht aus.
Jede Arbeitsplatzlizenz berechtigt zur Nutzung auf genau einem physischen Gerät oder genau einer dedizierten virtuellen Windows-Instanz. Für jedes weitere physische Gerät und für jede zusätzliche oder parallel betriebene virtuelle Instanz ist eine weitere Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Dies gilt auch, wenn mehrere Instanzen dasselbe Hostsystem, dieselbe Hardware, dieselbe Geräte-ID, dasselbe Systemabbild oder dieselbe Lizenzdatei verwenden.
Wird die vom Anbieter vorgesehene Admin-Installation verwendet, dürfen mehrere lokale Windows-Benutzerkonten desselben lizenzierten Geräts die dort gemeinsam hinterlegte Aktivierung nutzen. Die Anzahl der lokalen Benutzerkonten dieses Geräts ist nicht begrenzt.
Der Fernzugriff eines berechtigten Nutzers auf das lizenzierte Gerät ist zulässig, wenn die Software ausschließlich in der einen lizenzierten Installation ausgeführt wird und dadurch weder mehreren unabhängigen Arbeitsplätzen zentral bereitgestellt noch gleichzeitig durch mehrere Nutzer verwendet wird.
Von der Arbeitsplatzlizenz nicht umfasst und daher nicht gestattet ist die zentrale Bereitstellung der Software über Terminalserver, Windows Remote Desktop Services (RDS), RemoteApp, Citrix, VDI-Infrastrukturen, gepoolte oder nicht persistente Desktops, Cloud-PC-Systeme, Anwendungsstreaming, Mehrmandantenumgebungen oder vergleichbare Bereitstellungsmodelle. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Software auf nur einer zentralen physischen oder virtuellen Maschine installiert ist, ihre Bedienoberfläche oder Funktionen aber mehreren Endgeräten oder Nutzern bereitgestellt werden.
Der Kunde darf berechtigten Nutzern die Verwendung der Software im Rahmen seiner eigenen betrieblichen Tätigkeit ermöglichen. Eine Nutzung für verbundene, aber rechtlich selbstständige Unternehmen oder für Kunden des Kunden ist nur zulässig, wenn diese Nutzung ausdrücklich vereinbart wurde oder die betreffenden Geräte jeweils ordnungsgemäß für den jeweiligen Nutzungsberechtigten lizenziert sind.
Der Kunde darf die für Installation und bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Kopien sowie eine erforderliche Sicherungskopie anfertigen. Eine Sicherungskopie darf gespeichert und zur Wiederherstellung vorgehalten, jedoch nicht gleichzeitig mit der lizenzierten produktiven Instanz ausgeführt oder anderweitig produktiv genutzt werden. Gesetzlich zwingend erlaubte Sicherungs-, Beobachtungs-, Untersuchungs-, Test- und Interoperabilitätshandlungen bleiben unberührt.
Aktivierte Installationen und Lizenzschlüssel dürfen nicht Bestandteil von Golden Images, Master-Images, Vorlagen, Verteilungsimages oder vergleichbaren Systemabbildern sein, die zur Bereitstellung weiterer Geräte oder Instanzen bestimmt sind. Die interne Vorhaltung einer nicht aktivierten Installationsdatei zur zulässigen Softwareverteilung bleibt unberührt.
Das Klonen, die Replikation, Spiegelung oder sonstige Vervielfältigung einer aktivierten Installation sowie der Einsatz von Snapshots, Failover-, Hochverfügbarkeits- oder vergleichbaren Verfahren dürfen nicht dazu genutzt werden, mehrere lauffähige Instanzen gleichzeitig oder als voneinander unabhängige Produktivsysteme zu betreiben oder bereitzuhalten. Jede zusätzliche produktiv nutzbare Instanz benötigt eine eigene Arbeitsplatzlizenz.
Die Migration oder Wiederherstellung eines lizenzierten physischen Geräts oder einer lizenzierten virtuellen Instanz erfordert keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz, sofern nach Abschluss ausschließlich eine Instanz produktiv genutzt wird und die bisherige Instanz sowie sonstige lauffähige Kopien mit Ausnahme einer nach Absatz 7 zulässigen Sicherungskopie dauerhaft außer Betrieb genommen und nicht weiter genutzt werden. Ändert sich dabei die Geräte-ID, gelten für eine erforderliche Ersatzaktivierung die Voraussetzungen und zeitlichen Grenzen des § 9.
Vom Kunden eingegebene Daten und mit der Software erzeugte Planungen, PDF-Dateien, Excel-Dateien und sonstige Ausgaben bleiben dem Kunden zugeordnet. Der Anbieter beansprucht an den vom Kunden erstellten Inhalten keine ausschließlichen Nutzungsrechte.
Nicht gestattet sind insbesondere die Vermietung, das Verleasen, das öffentliche Zugänglichmachen, der Betrieb als Softwaredienst für unberechtigte Dritte, die Veröffentlichung von Lizenzschlüsseln sowie die Vervielfältigung oder Verbreitung der Software außerhalb der in diesen Bedingungen oder gesetzlich erlaubten Fälle.
Änderungen, Bearbeitungen, Dekompilierungen oder sonstige Eingriffe in die Software sind nur zulässig, soweit sie durch zwingendes Recht ausdrücklich erlaubt sind. Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen ausschließlich im gesetzlich gestatteten Umfang verwendet werden.
Technische Schutzmaßnahmen und Gerätebindungen dürfen nicht umgangen, entfernt oder manipuliert werden, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes erlaubt.
§ 8 Übertragung einer Arbeitsplatzlizenz
Zwingende gesetzliche Rechte zur Weiterveräußerung oder sonstigen Übertragung eines dauerhaft eingeräumten Softwarenutzungsrechts, insbesondere aufgrund urheberrechtlicher Erschöpfung, bleiben unberührt.
Soweit ein gesetzliches Übertragungsrecht besteht, darf der Kunde eine einzelne Arbeitsplatzlizenz innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums als vollständige wirtschaftliche Einheit übertragen, wenn er
- die eigene Nutzung dieser Arbeitsplatzlizenz vollständig und dauerhaft einstellt,
- die Software und sämtliche nicht mehr benötigten Kopien auf seinen Geräten löscht,
- vorhandene Sicherungskopien nicht weiter zur Nutzung einsetzt,
- dem Erwerber den für die Lizenz geltenden Nutzungsumfang und diese Bedingungen zugänglich macht und
- den Anbieter zum Zweck der Lizenzverwaltung in Textform über die Übertragung informiert.
Mehrere in einer Bestellung erworbene, jeweils eigenständig gerätebezogene Arbeitsplatzlizenzen gelten für die Übertragung grundsätzlich als einzelne Lizenzeinheiten. Eine Aufspaltung ist jedoch nicht zulässig, soweit eine konkrete Lizenz technisch oder vertraglich nur als unteilbare Einheit eingeräumt wurde.
Die Mitteilung an den Anbieter ist keine Zustimmungsvoraussetzung, soweit die Übertragung kraft zwingenden Rechts zulässig ist. Der Anbieter darf angemessene Nachweise dafür verlangen, dass die bisherige Nutzung beendet wurde und keine unzulässige Mehrfachnutzung stattfindet.
Eine Vermietung, zeitweise Überlassung oder Übertragung außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums bedarf, soweit kein zwingendes Recht entgegensteht, der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform.
Die zeitlichen Grenzen des Aktivierungsservicezeitraums nach § 9 gelten auch im Zusammenhang mit einer Übertragung. Zwingende gesetzliche Rechte des ursprünglichen oder neuen Erwerbers bleiben unberührt.
§ 9 Aktivierungsservice und dauerhafter Rechnerwechsel
Der Aktivierungsservicezeitraum beginnt mit dem Vertragsschluss und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in den der fünfte Jahrestag des Vertragsschlusses fällt. Das konkrete Enddatum wird in der Bestell- oder Auftragsbestätigung ausgewiesen.
Innerhalb dieses Zeitraums kann der Kunde sämtliche erworbenen und noch nicht aktivierten Arbeitsplatzlizenzen erstmals aktivieren. Nach Ablauf des Zeitraums besteht kein vertraglicher Anspruch auf die erstmalige Aktivierung bis dahin ungenutzter Lizenzkontingente.
Muss ein lizenziertes Gerät wegen eines Defekts, eines Austauschs oder einer dauerhaften Außerbetriebnahme ersetzt werden, stellt der Anbieter innerhalb des Aktivierungsservicezeitraums ohne zusätzliche Vergütung einen Ersatzschlüssel für das neue Gerät bereit.
Voraussetzung einer Ersatzaktivierung ist, dass der Kunde
- die Nutzung auf dem bisherigen Gerät dauerhaft beendet,
- die bisherige Installation und vorhandene nutzbare Kopien soweit möglich löscht,
- Bestell- oder Lizenzdaten sowie die neue Geräte-ID mitteilt und
- die dauerhafte Aufgabe der bisherigen Nutzung auf Anfrage in Textform bestätigt.
Eine starre zahlenmäßige Begrenzung berechtigter Rechnerwechsel besteht innerhalb des Aktivierungsservicezeitraums nicht. Der Anbieter darf eine Ersatzaktivierung vorübergehend zurückhalten und den Sachverhalt prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Mehrfachnutzung, missbräuchliche Schlüsselanforderung oder falsche Angaben vorliegen.
Nach Ablauf des Aktivierungsservicezeitraums besteht kein Anspruch auf einen kostenlosen Aktivierungsservice. Soweit eine erneute Aktivierung technisch und organisatorisch möglich ist, kann der Anbieter sie nach vorheriger Mitteilung gegen eine angemessene Bearbeitungsvergütung oder freiwillig kostenlos erbringen. Ein Anspruch auf ein dauerhaft kostenloses Angebot entsteht dadurch nicht.
Das zeitlich unbefristete Nutzungsrecht an einer bereits ordnungsgemäß aktivierten Installation bleibt vom Ablauf des Aktivierungsservicezeitraums unberührt. Der Ablauf begründet jedoch keinen Anspruch auf Kompatibilitätsanpassungen, eine Neuinstallation oder einen neuen Schlüssel.
Stellt der Anbieter den Aktivierungsdienst dauerhaft ein, wird er im gesetzlich erforderlichen und technisch zumutbaren Umfang eine angemessene Lösung vorsehen, die die weitere rechtmäßige Nutzung bereits erworbener Dauerlizenzen auf höchstens einem Gerät ermöglicht. Dies kann insbesondere durch einen Migrations-, Übertragungs- oder Ersatzmechanismus erfolgen.
Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere im Zusammenhang mit einer zulässigen Übertragung der Lizenz und der urheberrechtlichen Erschöpfung, bleiben unberührt.
§ 10 Versionen, Aktualisierungen und Sicherheitsunterstützung
Die Lizenz umfasst die bei Vertragsschluss bezeichnete Hauptversion. Aktualisierungen, die der Anbieter innerhalb derselben Hauptversion allgemein bereitstellt, dürfen ohne zusätzliche Lizenzgebühr auf dem lizenzierten Gerät eingesetzt werden.
Außerhalb der Mängelhaftung und der Sicherheitsunterstützung besteht kein Anspruch auf die Entwicklung bestimmter neuer Funktionen, gestalterischer Änderungen, Komfortverbesserungen oder Integrationen. Der Anbieter entscheidet nach sachgerechtem Ermessen, ob und mit welchem Inhalt funktionale Aktualisierungen veröffentlicht werden.
Künftige Hauptversionen, beispielsweise ein Wechsel von 1.x auf 2.x, sind grundsätzlich nicht von der erworbenen Lizenz umfasst und können gesondert angeboten werden.
Der Sicherheitsunterstützungszeitraum beginnt mit dem Vertragsschluss und endet vorbehaltlich zwingend längerer gesetzlicher Anforderungen mit Ablauf des Kalendermonats, in den der fünfte Jahrestag des Vertragsschlusses fällt. Das konkrete Enddatum wird dem Kunden spätestens bei Vertragsschluss leicht zugänglich sowie in der Bestell- oder Auftragsbestätigung mitgeteilt.
Während des Sicherheitsunterstützungszeitraums bewertet der Anbieter ihm bekannt gewordene Sicherheitslücken der Software und ihrer eingebundenen Komponenten und stellt erforderliche Sicherheitsaktualisierungen nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ohne zusätzliche Vergütung bereit.
Soweit eine Sicherheitslücke während des Sicherheitsunterstützungszeitraums nur durch eine technisch notwendige Aktualisierung auf eine neuere Hauptversion behoben werden kann, erhält der Kunde die zur Beseitigung dieser Sicherheitslücke erforderliche Aktualisierung ohne zusätzliche Vergütung, soweit dies zur Erfüllung zwingender gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf sämtliche neuen Funktionen dieser Hauptversion entsteht dadurch nicht.
Gesetzlich vorgeschriebene längere Sicherheitsunterstützungszeiträume sowie weitergehende Pflichten zur Bereithaltung bereits veröffentlichter Sicherheitsaktualisierungen bleiben unberührt.
Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte Sicherheitsaktualisierungen innerhalb angemessener Zeit zu installieren und die dazugehörigen Hinweise zu beachten. Unterlässt der Kunde dies schuldhaft, haftet der Anbieter nicht für Schäden, die bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Installation vermieden worden wären; die Haftungsregelungen in § 14 bleiben im Übrigen unberührt.
Die Lizenz enthält keine Zusage, dass die erworbene Hauptversion mit zukünftigen, bei Vertragsschluss noch nicht unterstützten Windows-Versionen, Hardwaregenerationen oder Drittanbieterdiensten kompatibel sein wird. Anpassungen können als Aktualisierung oder neue Hauptversion angeboten werden, soweit keine gesetzliche Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung besteht.
Sicherheitslücken und sicherheitsrelevante Vorfälle können unter info@der-kursplaner.de gemeldet werden. Der Anbieter kann hierfür zusätzlich eine besondere Sicherheitskontaktadresse oder ein Meldeformular bereitstellen.
§ 11 Kontakt, Aktivierungshilfe und nicht geschuldete Leistungen
Fragen zur Aktivierung sowie Mängel- und Sicherheitsmeldungen können per E-Mail an info@der-kursplaner.de übermittelt werden.
Soweit nicht ausdrücklich in einem individuellen Vertrag vereinbart, werden keine bestimmten Reaktions-, Bearbeitungs-, Behebungs- oder Wiederherstellungszeiten und keine bestimmte Verfügbarkeit eines Supportdienstes geschuldet. Gesetzliche Pflichten zur Nacherfüllung, zur Behandlung von Sicherheitslücken und zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.
Allgemeine Anwenderberatung, Schulungen, Datenmigrationen, individuelle Anpassungen, Einrichtungsleistungen, Fernwartung, Vor-Ort-Unterstützung, Beratung zur Kursplanung sowie die Administration von Windows-, Netzwerk-, WebDAV- oder sonstigen Drittsystemen sind nicht Gegenstand des Vertrages.
Die Entgegennahme einzelner Fragen oder freiwilliger Hinweise des Anbieters erweitert den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang nicht.
§ 12 Mitwirkungspflichten und Verantwortung des Kunden
Der Kunde stellt auf eigene Kosten eine den veröffentlichten Systemvoraussetzungen entsprechende, ordnungsgemäß administrierte Windows-Umgebung einschließlich erforderlicher Rechte, Speicherkapazität und Datensicherungsmedien bereit.
Vor Installation, Neuinstallation und Aktualisierung sowie regelmäßig entsprechend der Bedeutung seiner Daten erstellt der Kunde überprüfbare Sicherungskopien seiner Kursdaten, Konfigurationen und relevanten Ausgabedateien. Sicherungskopien sind getrennt vom produktiv genutzten Gerät aufzubewahren.
Der Kunde prüft eingegebene Kursdaten, Zeiträume, Unterrichtseinheiten, Ferien, Feiertage, Lehrkräfte, Prüfungstermine, Ausfälle und sonstige Planungsangaben auf Richtigkeit. Er kontrolliert erzeugte PDF- und Excel-Ausgaben vor ihrer Verwendung oder Weitergabe, insbesondere vor einer Einreichung bei Behörden oder Auftraggebern.
Der Kunde schützt seine Windows-Konten, Geräte, Aktivierungslinks, Lizenzschlüssel und gegebenenfalls eingesetzten WebDAV-Zugänge durch angemessene organisatorische und technische Maßnahmen.
Der Kunde installiert sicherheitsrelevante Aktualisierungen innerhalb angemessener Zeit und informiert berechtigte Nutzer über für sie wesentliche Sicherheitshinweise.
Bei einer Mängel- oder Sicherheitsmeldung beschreibt der Kunde das beobachtete Verhalten möglichst nachvollziehbar und stellt die zur Prüfung erforderlichen Angaben zur Version, Einsatzumgebung und Reproduktion bereit. Personenbezogene oder vertrauliche Kursdaten sind vor einer Übermittlung an den Anbieter nach Möglichkeit zu entfernen oder zu anonymisieren.
Der Kunde ist für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der von ihm in der Software verarbeiteten Daten und für die Berechtigungsvergabe an seine Nutzer verantwortlich.
Nachteile, Verzögerungen oder Schäden, die überwiegend auf einer Verletzung der vorstehenden Mitwirkungspflichten beruhen, gehen im gesetzlichen Umfang zulasten des Kunden.
§ 13 Mängelrechte und Nacherfüllung
Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Bereitstellung wesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit nach § 3 abweicht und dadurch ihre Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Kein Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Beeinträchtigung ausschließlich verursacht wird durch
- eine nicht unterstützte oder nach Vertragsschluss veränderte Systemumgebung,
- eine fehlerhafte Installation oder Bedienung durch den Kunden,
- unzutreffende oder beschädigte Kundendaten,
- Eingriffe, Änderungen oder Fremdsoftware, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind,
- eine Störung von Windows, WebDAV-, Netzwerk-, Sicherheits- oder sonstigen Drittsystemen oder
- die unterlassene Installation einer zumutbaren, bereitgestellten Fehler- oder Sicherheitsaktualisierung.
Der Kunde zeigt einen Mangel nach Entdeckung unverzüglich in Textform an und beschreibt ihn so konkret, dass der Anbieter ihn prüfen und nach Möglichkeit reproduzieren kann. Ist der Kunde Kaufmann, bleiben seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB unberührt.
Bei einem berechtigten Mangel erhält der Anbieter zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Anbieters durch Fehlerkorrektur, Aktualisierung, Bereitstellung einer technisch und wirtschaftlich zumutbaren Umgehungslösung oder erneute Bereitstellung einer mangelfreien Programmfassung erfolgen, sofern dem Kunden hierdurch kein unzumutbarer Nachteil entsteht.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie unberechtigt verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung, Rücktritt und gegebenenfalls Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe von § 14 zu.
Ansprüche des Kunden wegen gewöhnlicher Sach- oder Rechtsmängel verjähren zwölf Monate nach der vertragsgemäßen Bereitstellung gemäß § 6 Absatz 4.
Soweit ein Mangel ausschließlich durch eine später bereitgestellte Aktualisierung neu verursacht wurde, beginnt die zwölfmonatige Frist hinsichtlich dieses neu verursachten Mangels mit der Bereitstellung dieser Aktualisierung.
Die Verkürzung nach den Absätzen 6 und 7 gilt nicht
- bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- für gesetzlich zwingende Rückgriffsansprüche oder
- soweit eine längere Frist oder Verpflichtung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Die eigenständigen Verpflichtungen zur Behandlung von Sicherheitslücken und Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen während des Sicherheitsunterstützungszeitraums werden durch die zwölfmonatige Mängelverjährung nicht verkürzt.
Garantien werden nur durch eine ausdrücklich als Garantie bezeichnete Erklärung übernommen. Produktbeschreibungen, Dokumentationen und allgemeine Werbeaussagen begründen für sich allein keine über die vereinbarte Beschaffenheit und die gesetzlichen Rechte hinausgehende Garantie.
§ 14 Haftung
Der Anbieter haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
- in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Soweit der Anbieter nach Absatz 2 für einen Verlust von Kundendaten haftet, ist die Haftung auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko entsprechender Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit eine ordnungsgemäße Datensicherung aufgrund eines vom Anbieter zu vertretenden Umstands nicht möglich war. Absatz 1 bleibt unberührt.
Der Anbieter haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit von Eingaben des Kunden oder für Entscheidungen, Einreichungen und Erklärungen, die der Kunde ohne die nach § 12 geschuldete fachliche Prüfung auf Grundlage der Softwareausgaben trifft, soweit der Anbieter die zugrunde liegende Ursache nicht zu vertreten hat.
Der Anbieter haftet nicht für Störungen oder Schäden, die ausschließlich durch Windows, Hardware, Netzwerkverbindungen, WebDAV- oder sonstige Drittanbieterdienste verursacht werden, soweit ihn kein eigenes Verschulden trifft.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Anbieters sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit gesetzlich zulässig.
Eine gesetzliche Anrechnung des Mitverschuldens des Kunden, insbesondere wegen unzureichender Datensicherung oder unterlassener Sicherheitsaktualisierungen, bleibt unberührt.
§ 15 Stornierung, Erstattung, Rückbuchung und Zahlungsverzug
Da Verträge ausschließlich mit Unternehmern und den in § 1 Absatz 3 genannten Rechtsträgern geschlossen werden, besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht.
Der Kunde kann seine Bestellung freiwillig in Textform stornieren, solange für diese Bestellung noch kein einziger Lizenzschlüssel erzeugt wurde. Maßgeblich ist der Eingang der Stornierung beim Anbieter vor der ersten Schlüsselgenerierung.
Bei wirksamer Stornierung nach Absatz 2 erstattet der Anbieter bereits erhaltene Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen grundsätzlich über das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel. Weitergehende Ansprüche wegen der freiwilligen Stornierung bestehen nicht.
Sobald für eine Bestellung der erste Lizenzschlüssel erzeugt wurde, besteht kein freiwilliges Stornierungs- oder Erstattungsrecht mehr. Dies gilt bei Mehrfachbestellungen auch für noch nicht aktivierte Arbeitsplatzlizenzen derselben Bestellung. Zwingende gesetzliche Mängel-, Rücktritts- und Erstattungsrechte bleiben unberührt.
Wird eine Zahlung zurückgebucht, angefochten oder von einem Zahlungsdienstleister rückbelastet, darf der Anbieter noch nicht erzeugte Lizenzschlüssel und den weiteren Aktivierungszugang vorläufig sperren. Berechtigte Einwendungen des Kunden gegen die Zahlung bleiben unberührt.
Soweit der Kunde den offenen Betrag schuldet, fordert der Anbieter ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung auf. Erfolgt die Zahlung nicht, kann der Anbieter nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder ihn aus wichtigem Grund beenden.
Das endgültige Nutzungsrecht steht unter der Voraussetzung der vollständigen und endgültigen Zahlung. Wird der Vertrag wegen ausbleibender oder wirksam zurückbelasteter Zahlung beendet, stellt der Kunde die weitere Nutzung ein und löscht die Software sowie die betroffenen Lizenzschlüssel und Sicherungskopien, soweit keine gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
§ 16 Datenschutz, Kundendaten und Drittspeicher
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Website, Bestellung, Zahlung, Aktivierung und Kontaktaufnahme enthält die jeweils bei der Bestellung bereitgestellte Datenschutzerklärung des Anbieters.
Die mit der Desktopsoftware bearbeiteten Kursdaten werden grundsätzlich in der vom Kunden gewählten lokalen Umgebung gespeichert. Der Anbieter erhält durch die normale Nutzung der Desktopsoftware keinen Zugriff auf diese Inhalte.
Bindet der Kunde einen eigenen WebDAV- oder sonstigen Speicherdienst ein, kommt der entsprechende Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dienstanbieter zustande. Der Kunde ist für Auswahl, Zugangsschutz, datenschutzrechtliche Zulässigkeit und Sicherung dieses Dienstes verantwortlich.
Soweit der Kunde dem Anbieter im Rahmen einer Mängel- oder Sicherheitsmeldung freiwillig Dateien, Bildschirmaufnahmen oder sonstige Informationen übermittelt, darf der Anbieter diese ausschließlich zur Bearbeitung der Meldung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwenden. Erforderliche weitergehende Datenschutzvereinbarungen werden gesondert geschlossen.
Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Erfüllung seiner Informationspflichten und die Vergabe interner Zugriffsrechte verantwortlich.
§ 17 Open-Source-Software und Drittanbieterbestandteile
Die Software kann freie und quelloffene Software sowie sonstige Komponenten Dritter enthalten. Für diese Bestandteile gelten ergänzend die jeweils zugehörigen Lizenzbedingungen und Urheberrechtshinweise, die in den mitgelieferten oder innerhalb der Software zugänglichen Drittanbieterhinweisen ausgewiesen werden.
Soweit die Lizenzbedingungen eines Open-Source-Bestandteils dem Kunden weitergehende Rechte einräumen, gehen diese Rechte für den jeweiligen Bestandteil den abweichenden Beschränkungen dieser Bedingungen vor.
Durch Drittanbieterlizenzen zwingend erlaubte Nutzungshandlungen werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt.
Die vertraglichen Pflichten des Anbieters gegenüber dem Kunden werden durch Haftungsausschlüsse oder Gewährleistungshinweise der ursprünglichen Drittanbieter nur eingeschränkt, soweit dies nach dem zwischen Anbieter und Kunden bestehenden Vertrag und nach zwingendem Recht zulässig ist.
§ 18 Vertragsdauer und Beendigung
Der Vertrag über eine zeitlich unbefristete Arbeitsplatzlizenz ist nach vollständiger Leistungserbringung nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt aus wichtigem beziehungsweise gesetzlich vorgesehenem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund für den Anbieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz Abmahnung und angemessener Abhilfefrist
- die Software oder Lizenzschlüssel unberechtigten Dritten zugänglich macht,
- technische Schutzmaßnahmen vorsätzlich umgeht,
- die Software in erheblichem Umfang vertragswidrig vervielfältigt oder verbreitet oder
- eine fällige, nicht berechtigt bestrittene Zahlung nicht leistet.
Eine Abmahnung oder Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie gesetzlich nicht erforderlich ist, die Pflichtverletzung besonders schwer wiegt oder eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
Nach einer wirksamen Beendigung des Nutzungsrechts stellt der Kunde die weitere Nutzung ein und löscht die betroffenen Installationen, Lizenzschlüssel und Sicherungskopien, soweit keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
Rechtmäßig erzeugte und bereits exportierte Kundendaten und Arbeitsergebnisse bleiben dem Kunden erhalten. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, nach Vertragsbeendigung eine weitere Bearbeitung dieser Daten mit der Software zu ermöglichen.
§ 19 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO im konkreten Vertragsverhältnis zulässig ist, ist Salzgitter ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene und in der Bestell- oder Auftragsbestätigung bezeichnete Version dieser Bedingungen. Spätere Änderungen gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden oder zwingendes Recht ihre Anwendung anordnet.
Individuelle Vertragsabreden haben gemäß § 305b BGB stets Vorrang. Nebenabreden und Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Überschriften dienen ausschließlich der Übersicht und beeinflussen die Auslegung der Bedingungen nicht.